Der
Berater ist verpflichtet, alle zum persönlichen Lebensbereich des
Ratsuchenden gehörenden Informationen absolut vertraulich zu
behandeln (§ 203 StGB).
Ich richte mich nach dem Selbstverständnis des BDP vom 28.03.98:
Selbstverständniserklärung
Ziel einer verkehrstherapeutischen
Maßnahme ist das Vermeiden von Verkehrsauffälligkeiten. Wir sind
uns in diesem Ziel grundsätzlich einig mit der Justiz, den
Verwaltungsbehörden und den Medizinisch-Psychologischen
Untersuchungsstellen und Obergutachtern.
Wir sehen unsere Klienten als
Täter und Opfer zugleich: Täter, weil sie alle in einer andere
Menschen gefährdenden Weise gegen legitime gesetzliche Regelungen
verstoßen haben; Opfer, weil sie dies im Regelfall aufgrund eigener
Defizite tun und sich in der Folge ihrer Tat einem für sie oft
undurchschaubaren System ausgeliefert fühlen.
Wir müssen als Therapeuten den
Arbeitsauftrag unserer Klienten "Ich will meinen Führerschein
wiederhaben" ernst nehmen, aber wir können ihn nur mit der
Ergänzung annehmen "...und ich will ihn auf Dauer behalten".
Wir machen keine vordergründige 'Testvorbereitung'. Im Regelfall
sind bei unseren Klienten tiefgehende Verhaltens- und
Einstellungsänderungen nötig, um einen Rückfall auf Dauer zu
vermeiden. Dieses den Klienten zu verschweigen, gefährdet nicht nur
die Verkehrssicherheit, sondern widerspricht auch den langfristigen
Interessen unserer Klienten.
Wir fordern von unseren Klienten
keine pauschalen oder vordergründigen Verhaltensänderungen,
sondern erarbeiten aufgrund einer sorgfältigen
Einzelfall-Diagnostik die notwendigen Therapieziele.
Als Therapeuten sind wir
verpflichtet und bereit, uns auf subjektive Sichtweisen unserer
Klienten einzulassen. Wir wissen aber, dass sie oft aus eigener
Betroffenheit nur schwer in der Lage sind, von vornherein ihre
Fehler und die ihnen widerfahrene Behandlung zu akzeptieren und
vermeiden es, uns zum bedingungslosen 'Anwalt' unserer Klienten zu
machen.
Gerade dieser Balanceakt zwischen
therapeutischem Einfühlen und nüchternem Bilanzieren von realen
Defiziten erfordert ein hohes Ausmaß therapeutischer Kompetenz und
professioneller Distanz. Verkehrstherapie kann nur von
verkehrspsychologisch und therapeutisch qualifizierten
Diplom-Psychologen durchgeführt werden.
Wir akzeptieren im Grundsatz das
in Deutschland etablierte System der Fahreignungsuntersuchung.
Wir akzeptieren das Prinzip der
Trennung von Therapie und Begutachtung in beiden Richtungen und
werden über eine Therapiebescheinigung hinaus für die von uns
therapierten Klienten im Regelfall keine Gutachten erstellen, die
ihnen eine Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen bescheinigen.
Wir gehen davon aus, dass
Verkehrsauffälligkeiten in der überwiegenden Zahl der Fälle nicht
Resultat einer Gesundheitsstörung sind und dass die Verhinderung
von Verkehrsauffälligkeiten damit keine gesetzliche Aufgabe der
Krankenkassen ist.
Der Erfolg unserer Arbeit ist
letztlich zu messen an der Verhinderung von Verkehrsauffälligkeiten.
Wir überprüfen die Wirksamkeit unseres Angebotes mit verschiedenen
Methoden, insbesondere mit Daten zur Legalbewährung.
Wir erbringen eine professionelle
Dienstleistung und können dafür ein angemessenes Honorar
verlangen, wir erheben aber grundsätzlich kein erfolgsabhängiges
Honorar. Die Therapie wird aufgrund eines schriftlich fixierten
Vertrages durchgeführt, der auch die Bezahlungsmodalitäten regelt.
Nur wer diese Grundsätze akzeptiert, gilt nach unserem
Selbstverständnis als "Klinischer Verkehrspsychologe".